Verkehrsrecht
Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Verkehrsrecht. Vier Fachanwälte beraten und vertreten Sie insbesondere In folgenden Angelegenheiten:
Verkehrsunfälle
z. B. Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Erwerbsschaden
Vollkaskoschäden und Teilkasoschäden
Verkehrsstrafsachen
z. B. Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Nötigung im Straßenverkehr
Bußgeldbescheide mit oder ohne Fahrverbot
z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Nichteinhaltung des Mindestabstands, Fahren unter Alkoholeinfluß oder Drogeneinfluß, Telefonieren mit dem Handy
Verkehrsverwaltungsrecht
z. B. Probleme rund um den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg, Fahrveignung, Medizinisch Psychologische Untersuchung MPU,
Probleme rund um den Autokauf oder Autoverkauf
Urteile
- Apple iPod touch ist kein Mobiltelefon!Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden. Auf dem Lichtbild war zu sehen, wie er einen Gegenstand in der Hand hielt. Der Betroffene hat behauptet, es handele sich um einen Apple iPod Touch. Den habe er als Diktiergerät benutzt. Der Apple iPod Touch sieht ähnlich aus wie ein Smartphone/iPhone und hat auch verschiedene Multimedia Funktionen. Nach AG Offenburg liegt kein Verstoß gegen das Telefonieren mit einem Mobilgerät vor. (AG Offenburg, 3 OWi 28 JS 16375/15)
- Unzumutbarkeit einer Reparatur in einer freien Werkstatt :Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-) üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09).
- Mithaftung eines Fahradfahrers ohne HelmDer Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert. BGH, Urteil vom 17. 6. 2014 – VI ZR 281/13
