Mietrecht und Wohnungs­eigentums­recht

Frau Rechtsanwältin Klingshirn als Spezialistin für Miet- und Wohnung­seigentums­recht und ihr Team unter­stützen Sie ziel­führend in allen Fall­konstellationen rund um Ihr Immobilien­eigentum oder Ihre Miet­wohnung. Im Zentrum stehen dabei:

Mietverhältnisse über Wohn- und Gewerberäume, Pacht­verhältnisse

z. B. überprüfen und erstellen wir Miet­verträge und Miet­erhöhungen. Pacht­verträge, Kündigungen wegen Eigen­bedarf, Zahlungs­verzug oder wirtschaftlicher Verwert­barkeit. Wir beraten und vertreten Sie u. a. bei Miet­minderungen, der Geltend­machung von Kautions­ansprüchen in Räumungs­verfahren.

Immobilienrecht

z. B. Erstellung und Über­prüfung von Kauf­verträgen und sonstigen Über­tragungs­verträgen von bebauten und unbebauten sowie Eigentums­wohnungen, Geltend­machung bzw. Abwehr von Gewähr­leistungs­ansprüchen, Beantragung von Grund­buchberichtigungen.

WOHNEIGENTUMSRECHT (WEG)

Wir vertreten Wohnungseigentümer, Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften und Haus­verwaltungen. Unsere Leistungen erstrecken sich von der Begründung des Wohnungs­eigentums über die Verwalter­be­stellung und Be­ratung bei der Be­schluss­fassung bis zur gericht­lichen Durch­setzung von Ansprüchen.

MAKLERRECHT
Überprüfung von Makler­verträgen und Provisions­ansprüchen

Urteile

  • Mietminderung wegen Bolzplatz ?
    Soweit es um Lärmimmissionen geht, die von öffentlichen Straßen oder – wie hier – von einem Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirken, ist im Übrigen der offensichtliche und beiden Parteien bekannte Umstand zu berücksichtigen, wonach der Vermieter regelmäßig keinen Einfluss darauf hat, dass die zu Mietbeginn bestehenden Verhältnisse während der gesamten Dauer des Mietvertrages unverändert fortbestehen. Der Mieter kann daher im Allgemeinen nicht erwarten, dass der Vermieter die vertragliche Haftung für den Fortbestand derartiger „Umweltbedingungen“ übernehmen will. Die Annahme einer dahin­gehenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung wird deshalb allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen und jedenfalls konkrete An-haltspunkte für die Übernahme einer so weit gehenden und vom Vermieter nicht beherrschbaren Haftung voraussetzen.(Urteil des BGH vom 29. April 2015, VIII ZR 197/14)

Mietrecht und Wohnungs­eigentums­recht